Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 199
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- OVG Hamburg, 01.09.2020 – 1 E 26/18Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 20.11.2014 – 13 LC 140/13Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 – 4 K 3423/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 1543/21
- BVerwG, 17.03.2026 – 4 C 1.25Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf baurechtliche Nachbarklagen; Gebot der Rücksichtnahme
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
199 Entscheidungen zu § 27 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/27#abs-1 (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/27#abs-2 (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.