Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/27#abs-1 (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/27#abs-2 (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
Wird zitiert von 210 Entscheidungen zu § 27 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- OVG Hamburg, 01.09.2020 – 1 E 26/18Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 33
- OVG Niedersachsen, 20.11.2014 – 13 LC 140/13Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 – 4 K 3423/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 1543/21
- BVerwG, 17.03.2026 – 4 C 1.25Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf baurechtliche Nachbarklagen; Gebot der RücksichtnahmeZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.